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GefahrstoffeZiele
In Ihrem Unternehmen werden Gefahrstoffe eingesetzt. Gemäß §16 der Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) hat ein Arbeitgeber festzustellen,
ob mit Gefahrstoffen umgegangen wird. Das Ergebnis der Ermittlung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.
Sofern Gefahrstoffe eingesetzt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe (Gefahrstoffverzeichnis) zu führen.
Hierzu gehört auch die Beschreibung des Arbeitsbereiches, die auch bei weiteren gesetzlichen Anforderungen eine Rolle spielt.
Gemäß §17 GefStoffV sind sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln einschließlich der Regeln über Einstufung,
Sicherheitsinformation und Arbeitsorganisation (z.B. Beschreibung eines Arbeitsplatzes hinsichtlich gehandhabter Materialien) zu beachten.
Ist das Auftreten verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht auszuschließen, so ist gemäß §18 GefStoffV zu ermitteln,
ob die Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, die Technische Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschritten
oder die Auslöseschwelle überschritten wird, d.h. es sind Messungen durch Sachkundige durchzuführen.
Unsere LeistungenWir unterstützen Sie bei:
Diese Leistungen übernehmen wir auch als Outsorcing Ihres Unternehmens. |
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